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Die Rentenreform
Da wurde über viele Monate um die rot-grüne Rentenreform
gestritten. Entscheidende Teile wurden diskutiert, wieder
verworfen, neu gefasst. Ganz zum Schluss musste der Vermittlungsausschuss
des Bundesrats ran, weil der wichtigste Teil, eine kapitalgedeckte
Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rentenversicherung,
das oberste Gremium der Länder im ersten Anlauf nicht
passieren konnte. Erst im Mai 2001 war alles unter Dach
und Fach. Längst sind Streit und Diskussionen in den
Hintergrund getreten. Andere Themen beherrschen die innenpolitische
Szene. Von der Diskussion um die Rentenreform ist lediglich
ein Wort geblieben: Riester-Rente.
Dabei ist die Rentenreform mehr als das mit dem Namen des
sozialdemokratischen Arbeitsministers versehene Teil, das
offiziell übrigens Altersvermögensgesetz
(AVmG) heißt.
Grundlegende Neuregelungen durch die Rentenreform
So trat am 1. Januar 2001 die Reform der Erwerbsminderungsrenten
in Kraft. Die Neuregelung geht demnach von einer zweistufigen
Erwerbsminderungsrente aus. Die Rente
wegen voller Erwerbsminderung setzt jetzt voraus, dass das
Arbeitsvermögen, das so genannte "Restleistungsvermögen"
des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unter
drei Stunden gesunken ist. Eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der halben
Vollrente wird dann gezahlt, wenn das Restleistungsvermögen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch drei bis sechs Stunden
beträgt. Liegt das Restleistungsvermögen über
sechs Stunden, gibt es keine Erwerbsminderungsrente. Wer
eine halbe Erwerbsminderungsrente bezieht, muss seinen Lebensunterhalt
durch weitere Einkommen decken. Das kann eine Teilzeitarbeit
sein, auch andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld
kommt in Betracht. Kann einem Versicherten mit halber Erwerbsminderung
kein Arbeitsplatz nachgewiesen werden, erhält er die
volle Erwerbsminderungsrente. Für diese Personen trägt
die gesetzliche Rentenversicherung
also weiterhin das Arbeitsmarktrisiko. Künftig gibt
es auch bei Renten wegen Erwerbsminderung Abschläge.
Für jeden Monat, für den die Erwerbsminderungsrente
vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen
wird, sind das 0,3 Prozent. Maximal sind es 10,8 Prozent.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur gezahlt, wenn
bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten
werden. Außerdem gibt es verstärkt "Renten
auf Zeit". Läuft eine solche Befristung aus, kann
nach einer Gesundheitsprüfung die Erwerbsminderungsrente
erneut bewilligt werden. Spätestens nach einer Gesamtdauer
von neun Jahren muss die Erwerbsminderungsrente auf Dauer
gezahlt
werden. Eine von Beginn an unbefristete Erwerbsminderungsrente
wird dann gewährt, wenn die Gründe für die
Erwerbsminderung absehbar dauerhaft sind.
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