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Die neue Rentenanpassungsformel
Jährlich zum 1. Juli werden die Renten entsprechend
der Veränderung der Durchschnittsentgelte aller Beschäftigten
angepasst. Um den Anstieg der Ausgaben in der gesetzlichen
Rentenversicherung
zu bremsen, sieht das Altersvermögensergänzungsgesetz
(AVmEG) jetzt eine zweimalige Änderung der Rentenanpassungsformel
vor. Und da der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 auf unter
20 Prozent stabilisiert und sein Anstieg bis 2030 auf 22
Prozent begrenzt werden soll, wird auch die Rente
nicht mehr im gewohnten Tempo steigen. Die erste Veränderung
der Rentenanpassungsformel gilt für den Zeitraum zwischen
2001 und 2010, die zweite ab dem Jahr 2011. Eine für
den Laien verständliche Darstellung der Rentenanpassungsformel
ist kompliziert. Ihr Maßstab ist die Brutto-Lohnentwicklung
unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes
zur gesetzlichen Rentenversicherung:
Die Basis für den gesamten Zeitraum ist die Veränderungsrate
der Bruttoeinkommen im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr.
Sie werden in ein fiktives Nettoeinkommen umgerechnet, indem
von dem Basiswert 100 der volle Beitragssatz zur gesetzlichen
Rentenversicherung und der Anteil zur zusätzlichen
Altersvorsorge abgezogen werden. Auf diese Weise wird der
Anstieg des so genannten Altersvorsorgeanteils der privaten
Alterssicherung auf die Anpassung der gesetzlichen Rente
zurückgekoppelt - und zwar unabhängig vom Umfang
der tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten
Altersvorsorge.
Rentenrechtlich, das heißt anpassungswirksam, wächst
der Altersvorsorgeanteil von 2002 an mit jährlich 0,5
Prozent des Einkommens in Schritten von einem halben Prozentpunkt
bis 2009 auf 4 Prozent. Damit fällt die jährliche
Rentenanpassung erstmalig 2003 und letztmalig 2010 geringer
aus. Das soll die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung
langfristig begrenzen. Die ab 2011 geltende Anpassungsformel
unterscheidet sich von der zuvor geltenden lediglich dadurch,
dass der Basiswert 100 durch den Basiswert 90 ersetzt wird.
Auch das wirkt dämpfend auf die Ausgaben, die Rentenanpassung
ist also geringer.
Im Jahr 2030 wird das Netto-Rentenniveau bei rund 67 Prozent
liegen. Die Beiträge zur zusätzlichen kapitalgedeckten
Altersvorsorge sind als Sozialbeiträge der Arbeitnehmer
in der Gesamtrechnung berücksichtigt und mindern somit
die zugrunde gelegten Nettoentgelte. Würde die zusätzliche
Altersvorsorge nicht in Anspruch genommen, ergäbe sich
für das Jahr 2030 ein Netto-Rentenniveau von 64,4 Prozent
(Werte gelten für die alten Bundesländer). Das
AVmEG hat darüber hinaus noch weitere Kernelemente,
welche sind:
1) Der Ausbau einer eigenständigen Alterssicherung
von Frauen durch:
Höherbewertung der Beitragszeiten während der
Kindererziehung bei der Rentenberechnung,
eine entsprechende Begünstigung bei der Erziehung mehrerer
Kinder.
2) Die Reform der Hinterbliebenenrente unter anderem durch:
die Einführung einer Kinderkomponente,
die Einbeziehung weiterer Einkommensarten in die Einkommensanrechnung.
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