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Hinterbliebenenfürsorge
Auch bei der Hinterbliebenenfürsorge sieht das AVmEG
Veränderungen vor. Sie gelten für alle nach dem
31. Dezember 2001 geschlossenen Ehen oder für Ehen,
bei denen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren
wurden.
Der Rentenfaktor sinkt von 0,6 auf 0,55. Damit beträgt
die Hinterbliebenenrente
nicht mehr 60 Prozent, sondern nur
noch 55 Prozent der Versichertenrente. Hinterbliebene, die
Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag
pro Kind. Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente
mehr, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.
Bei kürzeren Ehen gilt die - allerdings widerlegbare
- Vermutung, dass die Ehe zur Erlangung einer Versorgungsleistung
geschlossen worden ist. Die Freibeträge für den
Ehegatten bei der Anrechnung der Einkommen auf die Hinterbliebenenrente
wird in den alten Bundesländern auf 675 Euro monatlich
festgeschrieben. In den neuen Bundesländern bleibt
die bisherige Dynamisierung so lange bestehen, bis die Höhe
der Freibeträge der alten Bundesländer erreicht
ist. Auch die Freibeträge für waisenrentenberechtigte
Kinder sind dynamisch.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden sämtliche-Einkommensarten,
also auch Vermögenseinkommen, auf die Hinterbliebenenrente
angerechnet. Ausgenommen werden die Einnahmen aus der staatlich
geförderten
Altersvorsorge (Riester-Rente).
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