Hinterbliebenenfürsorge

Auch bei der Hinterbliebenenfürsorge sieht das AVmEG Veränderungen vor. Sie gelten für alle nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Ehen oder für Ehen, bei denen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.
Der Rentenfaktor sinkt von 0,6 auf 0,55. Damit beträgt die Hinterbliebenenrente nicht mehr 60 Prozent, sondern nur
noch 55 Prozent der Versichertenrente. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag pro Kind. Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente mehr, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei kürzeren Ehen gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, dass die Ehe zur Erlangung einer Versorgungsleistung geschlossen worden ist. Die Freibeträge für den Ehegatten bei der Anrechnung der Einkommen auf die Hinterbliebenenrente wird in den alten Bundesländern auf 675 Euro monatlich festgeschrieben. In den neuen Bundesländern bleibt die bisherige Dynamisierung so lange bestehen, bis die Höhe der Freibeträge der alten Bundesländer erreicht ist. Auch die Freibeträge für waisenrentenberechtigte Kinder sind dynamisch.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden sämtliche-Einkommensarten, also auch Vermögenseinkommen, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausgenommen werden die Einnahmen aus der staatlich geförderten Altersvorsorge (Riester-Rente).